Vermietung

Nebenkostenabrechnung erstellen ohne Fehler

Du musst dem Mieter die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Danach kannst du keine Nachzahlung mehr verlangen, ein Guthaben aber schon. Umlegbar sind nur die Betriebskosten aus dem gesetzlichen Katalog, niemals die Verwaltung, die Instandhaltung oder die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Diese drei Posten bleiben immer bei dir.

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Eine Frist, die kein Verständnis kennt

Die Nebenkostenabrechnung ist die Aufgabe, die Vermieter am liebsten schieben. Und sie ist gleichzeitig die mit der härtesten Frist im ganzen Mietrecht.

Zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung beim Mieter sein. Nicht abgeschickt, sondern zugegangen. Versäumst du das, ist deine Nachforderung weg. Ein Guthaben musst du trotzdem auszahlen. Es gibt also keine Situation, in der Trödeln dir nützt.

Als Eigentümer einer Eigentumswohnung hast du dabei eine Besonderheit: Du rechnest nicht selbst alles zusammen, sondern nimmst die Jahresabrechnung der Hausverwaltung als Grundlage und filterst daraus, was du überhaupt weitergeben darfst. Die Grundlagen stehen im Lexikoneintrag zur Betriebskostenabrechnung, hier geht es um den Weg von der Jahresabrechnung zum fertigen Schreiben.

Umlagefähig und nicht umlagefähig

UmlagefähigNicht umlagefähig
GrundsteuerVergütung der Hausverwaltung
Wasser, Abwasser, NiederschlagswasserZuführung zur Erhaltungsrücklage
Heizung und WarmwasserInstandhaltung und Reparaturen
Aufzug, Straßenreinigung, MüllKontoführung und Bankgebühren der WEG
Gebäudereinigung, GartenpflegeKosten der Eigentümerversammlung
Allgemeinstrom, SchornsteinfegerMietausfallwagnis, Leerstandsanteil
Sach- und HaftpflichtversicherungRechtsschutz- und Mietausfallversicherung
Hauswart, ohne ReparaturanteilReparaturanteil der Hauswarttätigkeit
Sonstige, nur wenn einzeln vereinbartErstanschaffung von Rauchwarnmeldern

Die Trennlinie ist einfach zu merken: Betriebskosten entstehen durch den laufenden Gebrauch und kommen jedes Jahr wieder. Alles, was die Substanz erhält oder verwaltet, bleibt bei dir. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage ist der Klassiker, der fälschlich umgelegt wird.

Wartungskosten sind umlagefähig, Reparaturkosten nicht. Bei der Hauswartrechnung und bei Wartungsverträgen musst du deshalb trennen. Steht auf der Rechnung nur eine Summe, lass die Verwaltung aufschlüsseln.

Die Fristen, die du kennen musst

FristLängeFolge bei Versäumnis
Abrechnung zustellen12 Monate nach Ende des AbrechnungszeitraumsNachforderung ausgeschlossen, Guthaben bleibt fällig
Einwendungen des Mieters12 Monate ab Zugang der AbrechnungDanach sind Einwendungen ausgeschlossen
BelegeinsichtAuf Verlangen, innerhalb der EinwendungsfristMieter darf Zahlung bis zur Einsicht zurückhalten
Anpassung der VorauszahlungNach einer wirksamen AbrechnungOhne Abrechnung keine Anpassung
AbrechnungszeitraumHöchstens 12 MonateLängerer Zeitraum macht die Abrechnung angreifbar

Ein Sonderfall: Wenn du die Frist nicht zu vertreten hast, bleibt die Nachforderung möglich. Das gilt etwa, wenn die Stadt den Grundsteuerbescheid zu spät schickt. Dass deine Hausverwaltung die Jahresabrechnung spät liefert, wird dir dagegen regelmäßig zugerechnet. Du musst dort rechtzeitig nachhaken.

Formell braucht die Abrechnung vier Bestandteile: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung deines Mieteranteils und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt einer davon, ist die Abrechnung formell unwirksam, und die Frist läuft weiter.

Ein Beispiel aus Essen-Borbeck, durchgerechnet

Eine vermietete Wohnung mit 68 Quadratmetern in einem Mehrfamilienhaus. Das Hausgeld beträgt 268 Euro im Monat, also 3.216 Euro im Jahr. Der Mieter zahlt 165 Euro Nebenkostenvorauszahlung im Monat.

Aus der Jahresabrechnung der Verwaltung filterst du zuerst die umlagefähigen Positionen heraus.

Position aus der JahresabrechnungBetrag im JahrUmlagefähig
Heizung und Warmwasser660 €ja
Wasser und Abwasser384 €ja
Gebäudeversicherung192 €ja
Müllabfuhr180 €ja
Grundsteuer168 €ja
Treppenhausreinigung156 €ja
Hauswart, reiner Betriebsanteil108 €ja
Gartenpflege96 €ja
Allgemeinstrom60 €ja
Straßenreinigung48 €ja
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht36 €ja
Schornsteinfeger24 €ja
Summe umlagefähig2.112 €
Zuführung zur Erhaltungsrücklage480 €nein
Vergütung der Hausverwaltung336 €nein
Reparaturen am Gemeinschaftseigentum264 €nein
Kontoführung der WEG24 €nein
Summe nicht umlagefähig1.104 €
Hausgeld gesamt3.216 €

Der Rechenweg für die umlagefähigen Kosten: 660 plus 384 plus 192 plus 180 plus 168 plus 156 plus 108 plus 96 plus 60 plus 48 plus 36 plus 24 ergibt 2.112 Euro. Die nicht umlagefähigen Positionen 480 plus 336 plus 264 plus 24 ergeben 1.104 Euro. Zusammen 3.216 Euro, also genau das Jahreshausgeld.

Jetzt die Abrechnung gegenüber dem Mieter:

Umlagefähige Betriebskosten2.112 €
Vorauszahlungen, 12 × 165 €−1.980 €
Nachzahlung des Mieters132 €
Neue angemessene Vorauszahlung, 2.112 € geteilt durch 12176 €
Aufgerundet auf180 €

Der Rechenweg: 165 Euro mal zwölf sind 1.980 Euro Vorauszahlung. 2.112 Euro minus 1.980 Euro ergeben 132 Euro Nachzahlung. Für das kommende Jahr teilst du 2.112 Euro durch zwölf, das sind 176 Euro, und rundest auf 180 Euro auf. Ein kleiner Puffer ist erlaubt, ein Aufschlag von pauschal zehn Prozent dagegen nicht.

Und dein eigener Anteil? Die 1.104 Euro nicht umlagefähige Kosten trägst du. Davon sind die Verwaltervergütung, die Reparaturen und die Kontoführung sofort abziehbare Werbungskosten, die Zuführung zur Rücklage jedoch erst dann, wenn die Gemeinschaft das Geld tatsächlich für eine Erhaltungsmaßnahme ausgibt. Mehr dazu unter Werbungskosten bei Vermietung.

Heizkosten: der Schlüssel ist vorgeschrieben

Bei Heizung und Warmwasser darfst du nicht frei verteilen. Die Heizkostenverordnung verlangt, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch abgerechnet werden. Der Rest geht nach Fläche.

Bei den 660 Euro aus dem Beispiel und einem Schlüssel von 70 zu 30 sind das 462 Euro nach Verbrauch und 198 Euro nach Fläche. Gerechnet: 660 mal 0,7 sind 462, 660 mal 0,3 sind 198.

Rechnest du ohne Verbrauchserfassung ab, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Betrag um 15 Prozent kürzen. Bei 660 Euro wären das 99 Euro. In der Regel erledigt die Verwaltung diesen Teil über einen Messdienst, und du übernimmst das Ergebnis.

Die Fehler, die die Abrechnung kippen

Die Zwölfmonatsfrist reißen. Der häufigste und teuerste Fehler. Die Abrechnung muss zugegangen sein, nicht abgeschickt. Setz dir eine Erinnerung drei Monate vorher.
Die Zuführung zur Rücklage umlegen. Sie steht in der Jahresabrechnung der WEG und wandert deshalb oft ungeprüft in die Mieterabrechnung. Sie gehört dort nicht hin.
Verwaltervergütung mitrechnen. Ebenfalls ein Klassiker aus derselben Quelle. Verwaltungskosten sind niemals Betriebskosten.
Reparaturen als Wartung deklarieren. Die Wartung der Heizung ist umlagefähig, der Austausch des Brenners nicht. Steht beides auf einer Rechnung, muss getrennt werden.
Den Leerstandsanteil auf die anderen Mieter verteilen. Steht eine Wohnung im Haus leer, trägt deren Eigentümer die anteiligen Kosten. Dein Mieter darf davon nichts sehen.
Den Verteilerschlüssel nicht erklären. Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein: Gesamtkosten, Schlüssel, dein Anteil, Vorauszahlungen. Fehlt die Erläuterung, ist sie formell unwirksam.
Belegeinsicht verweigern. Der Mieter darf die Originalbelege einsehen. Verweigerst du das, darf er die Nachzahlung zurückhalten, und zwar in voller Höhe.
Die Vorauszahlung zu niedrig lassen. Wer Jahr für Jahr nachfordern muss, produziert Streit und Zahlungsausfälle. Passe nach jeder Abrechnung an.

Aus der Verwaltungspraxis

Mein Unternehmen verwaltet rund 4.000 Einheiten in Nordrhein-Westfalen. Ich erstelle die Jahresabrechnungen für die Gemeinschaften und sehe deshalb, was Eigentümer daraus machen.

Die Jahresabrechnung der WEG ist keine Nebenkostenabrechnung für den Mieter. Sie ist nur das Rohmaterial dafür.

Erfahrungswert aus dem eigenen Bestand: Wenn Eigentümer die Abrechnung selbst machen, ist der mit Abstand häufigste Fehler die ungefilterte Übernahme der WEG-Jahresabrechnung. Rücklagenzuführung und Verwaltervergütung landen beim Mieter, weil sie in derselben Spalte stehen. Wird das entdeckt, sind Rückforderungen für mehrere Jahre möglich, und das Vertrauensverhältnis ist beschädigt.

Zweite Beobachtung: In den von mir verwalteten Objekten liegt der umlagefähige Anteil am Hausgeld typischerweise in einer Spanne von etwa zwei Dritteln bis drei Vierteln. Der Rest bleibt beim Eigentümer. Wer beim Kauf das gesamte Hausgeld als durchlaufenden Posten kalkuliert, rechnet sich seinen Cashflow um etwa achtzig bis hundert Euro im Monat zu schön. Den echten Wert siehst du im Cashflow-Rechner.

Dritte Beobachtung: Wer eine ordentliche, erklärte Abrechnung schickt, bekommt kaum Widerspruch. Wer eine Tabelle ohne Erläuterung schickt, bekommt fast immer einen. Der Aufwand für die zusätzliche halbe Seite Erklärung ist die beste Zeitinvestition in diesem ganzen Vorgang.

Fragen

Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung

Bis wann muss die Abrechnung beim Mieter sein?

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Läuft der Zeitraum bis zum 31. Dezember, muss die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres zugegangen sein. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, du hast die Verspätung nicht zu vertreten.

Was, wenn die Hausverwaltung zu spät liefert?

Das entlastet dich in der Regel nicht. Du bist gegenüber deinem Mieter verantwortlich. Fordere die Jahresabrechnung früh an, notfalls schriftlich mit Fristsetzung, und rechne im Zweifel vorläufig auf Basis der bekannten Zahlen ab.

Darf ich die Grundsteuer umlegen?

Ja, die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Ändert sich der Bescheid rückwirkend, kannst du das in der nächsten Abrechnung berücksichtigen.

Wie verteile ich, wenn nichts vereinbart ist?

Ohne Vereinbarung wird nach Wohnfläche verteilt. Heizung und Warmwasser sind davon ausgenommen, dort gilt die Heizkostenverordnung mit mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch.

Kann ich die Vorauszahlung einfach erhöhen?

Nach einer wirksamen Abrechnung darfst du die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen. Angemessen ist das Ergebnis der letzten Abrechnung geteilt durch zwölf, gegebenenfalls mit einem kleinen Aufschlag für erkennbare Preissteigerungen. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist nicht zulässig.

Der Mieter widerspricht. Was jetzt?

Gewähre Belegeinsicht und prüfe den Punkt sachlich. Ist der Einwand berechtigt, korrigiere. Ist er es nicht, erkläre die Position schriftlich. Der Mieter hat zwölf Monate ab Zugang Zeit für Einwendungen, danach sind sie ausgeschlossen.

Fazit

Die Nebenkostenabrechnung ist kein Buchhaltungskunststück, sondern eine Filterarbeit mit Termin. Nimm die Jahresabrechnung der Verwaltung, streiche alles, was Verwaltung, Instandhaltung oder Rücklage ist, verteile den Rest nach dem vereinbarten Schlüssel und erkläre, wie du gerechnet hast.

Der eine Punkt, den du dir merken musst, ist die Frist. Zwölf Monate, Zugang beim Mieter. Setz dir eine Erinnerung, sobald das Abrechnungsjahr endet. Was dir vom Hausgeld dauerhaft selbst bleibt, steht im Lexikoneintrag zum Hausgeld und im Wirtschaftsplan.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick aus der Praxis und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Im Einzelfall hat dein Anwalt oder Steuerberater das letzte Wort. Den Katalog der umlagefähigen Positionen findest du in der Betriebskostenverordnung, die Regeln zur Verbrauchserfassung in der Heizkostenverordnung.

Unsicher, was du umlegen darfst?

Bring die Jahresabrechnung deiner Verwaltung und deinen Mietvertrag mit. Ich gehe die Positionen mit dir durch.

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